Allgemeine Geschäftsbedingungen von sisatec ag, CH-9476 Weite/SG
Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, sofern sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
1.2 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Offerten und Vertragsabschluss
2.1 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant dach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt hat.
2.2 Offerten, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. Stillschweigende Annahme ist ausgeschlossen. Seitenanfang
Umfang der Lieferung
3.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich berechnet.
3.2 Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung können durch den Lieferanten vorgenommen werden, sofern diese eine Verbesserung bewirken und zu keiner Preiserhöhung führen.
3.3 Telefonische Bestellungen werden ohne Gewähr auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechnungsfehler sind für uns nicht verbindlich.
Pläne und technische Unterlagen
4.1 Prospekte, Katalog, Zeichnungen und Preislisten sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, Soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
4.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der andere ausgehändigt hat. Die empfangene Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übertragen worden sind.
Vorschriften und Bestimmungsland
5.1 Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und andern Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen. Seitenanfang
Preise
6.1 Die Preise des Lieferanten verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, netto ab Werk, in Schweizerfranken, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, gesetzliche Fiskalabgaben (z.B. MWST, und LSVA), Zölle, Montage, Installation und Inbetriebnahme.
6.2 Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung resp. Abnahme die der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten, welche durch den Besteller verursacht wurden, so ist der Lieferant bis zur endgültigen Erledigung des ihn erteilten Auftrags berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preises entsprechend zu berichtigen.
Zahlungsbedingungen
7.1 Die Zahlungsfrist beträgt für den Abnehmer in der Schweiz 20 Tage netto ab Rechnungsdatum. Für Lieferungen in andere Länder erfolgt die Zahlung, sofern keine anderen Vereinbahrungen schriftlich getroffen werden, durch Vorauszahlung oder gegen unwiderrufliches, bei Sicht zahlbares Akkreditiv, auszahlbar bei der bestätigten Bank. Sämtliche Kommissionen und Gebühren gegen zu Lasten des Kunden.
7.2 Bei einem Auftragswert von CHF 50'000 sind die Zahlungen, unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen, wie folgt zu leisten:
Liefergeschäft = 30% bei Bestellung / 70% 20 Tage nach Lieferung
7.3 Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten. Anderslautende Zahlungsbedingungenen werden speziell vereinbart.
7.4 Bei Zahlungsverzug behält sich der Lieferant die sofortige Einstellung von geplanten Lieferungen vor und ist berechtigt einen Verzugszins von 6% p.a. zu berechnen.
7.5 Der Besteller darf Zahlungen bei nicht anerkannten Beanstandungen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen nicht zurückhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn auch an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind.
7.6 Der Mindestrechnungswert beträgt CHF 100.--.
Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlichen Massnahmen zu treffen.
8.2 Der Lieferant ist berechtigt, unter Mitwirkung des Bestellers den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eintragen zu lassen.Seitenanfang
Lieferfrist
9.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch den Lieferanten und nach vollständiger Bereinigung der technischen Belange, sowie nach Eingang der vereinbarten Anzahlung.
9.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
- wenn die Angaben, die für die Ausführung und Bestellung nötig werden, dem Lieferanten nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden.
- Wenn die Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig beim Lieferanten eintreffen.
- Wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt unverschuldet nicht abwenden kann, ungeachtet ob dies beim Lieferanten, beim Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassung, Naturereignisse. Seitenanfang
Lieferverzug
10.1 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche.
Lieferung, Transport und Versicherung
11.1 Die Produkte werden vom Lieferanten sorgfältig verpackt. Die Verpackung wird dem Besteller zu Selbstkosten verrechnet.
11.2 Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Fachdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
11.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie vom Lieferanten abzuschliessen ist, geht sie auf Rechnung des Bestellers.
11.4 Holt der Käufer die Ware im Werk ab oder wird die Ware mittels Frachtführer oder mittels eines anderen Dritten in unserem Auftrag versandt, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abgang der Der Lieferung ab Werk auf den Käufer über. Erfolgt der Transport und der Ablad durch unser Personal und Einrichtungen, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Aufsetzen der Ware auf den Boden auf den Käufer über. Erfolgt der Ablad der Ware, welche durch unser Personal und Einrichtungen transportiert wurde, durch Personal und/oder Einrichtungen des Käufers oder durch Dritte im Auftrag des Käufers, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Eintreffen des Transportfahrzeuges am Belieferungsort auf den Käufer über.
Prüfung und Abnahme der Lieferung
12.1 Der Besteller hat die Lieferung innert angemessener Frist nach Erhalt zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt. Seitenanfang
Gewährleistung und Haftung
13.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte frei von Fabrikations- -sind Materialfehlern sind.
13.2 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
13.3 Sollten die Produkte fehlerhaft sein, verpflichtet sich der Lieferant während der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Lieferung, respektive Meldung der Versandbereitschaft, nach seiner Wahl die Mängel zu beheben oder die Produkte zu ersetzen.
13.4 Wird ein Fehler im Sinne von Artikel 13.3 nicht innerhalb angemessener Frist durch Ersatzlieferung oder Eliminierung des Fehlers durch den Lieferanten behoben, so kann der Besteller nach drei Nachbesserungsversuchen Herabsetzung des Erwerbspreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
13.5 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
13.6 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung oder anderer Gründe entstanden sind, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat.
13.7 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Artikel 13.3 und 13.4 ausdrücklich genannten. Insbesondere ist kein Schadenersatz wie Betriebsausfall etc. geschuldet.
13.8 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit zwingende produktehaftpflichtrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
13.9 Dem Besteller stehen keine Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung sowie für Schäden zu, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit dem Lieferanten kein grobes Verschulden oder Vorsatz zur Last liegt.
Recht des Herstellers
14.1 Der Lieferant kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern.
14.2 Der Lieferant ist berechtigt, mit und gegen fällige und nichtfällige, auch künftige Forderungen aufzurechnen.
Anwendbares Recht
15.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt schweizerischem Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtabkommens.
15.2 Ungültigkeit oder Nichtigkeit einzelner Teile dieser Bedingungen bewirken keine Ungültigkeit oder Nichtigkeit der gesamten Bedingungen bzw. der darin enthaltenen gültigen Teile.
Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem Sinn und Zweck entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Seitenanfang
Gerichtsstand
16.1 Gerichtsstand ist der Unternehmerhauptsitz 7310 Bad Ragaz
sisatec ag, CH-9476 Weite/SG
01.06.2008